I. NAME UND SITZ

Art. 1

Unter dem Namen „MAHASOA“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer und hat seinen Sitz in Wädenswil.

Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

 

II. ZIEL UND ZWECK

Art. 2 

Der Verein unterstützt die Betreuung und Entwicklung von Kindern in Madagaskar ideell, moralisch und materiell. Er kann alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit dessen Zweck in Zusammenhang stehen.

Art. 3 

Der Verein ist nicht gewinnstrebend. Der Verein darf keine Gelder für andere als dem Vereinszweck dienende Tätigkeiten einsetzen.

 

III. MITTEL

Art. 4 

Der Verein finanziert seine Tätigkeiten durch:

a) Jahresbeiträge der Mitglieder

b) Gönnerbeiträge von natürlichen und juristischen Personen

c) Beiträge der öffentlichen Hand

d) Spenden aus der Bevölkerung

e) Erlöse aus besonderen Aktionen

 

IV. MITGLIEDSCHAFT

Art. 5 

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und unterstützen. Als Mitglied gilt, wer seinen Jahresbeitrag einbezahlt und vom Vorstand aufgenommen wird. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten.

Art. 6 

Die Generalversammlung legt den jährlichen Mitgliederbeitrag fest. Dieser beträgt min-destens CHF 50.

Art. 7 

Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Vereinsjahres möglich.

Art. 8 

Der Ausschluss kann vom Vorstand jederzeit gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches die Interessen des Vereins schädigt oder den Jahresbeitrag trotz erfolgter Mahnung nicht begleicht.  Er informiert das Mitglied schriftlich darüber. Gegen einen Ausschluss kann innert 30 Tagen seit Empfang der Mitteilung an die Generalversammlung rekurriert werden.

 

V. ORGANE

Art. 9 

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Generalversammlung

b) Der Vorstand

c) Die Revisionsstelle (fakultativ)

A. Die Generalversammlung

Art. 10

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate nach Abschluss des Vereinsjahrs statt. Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens zehn Tage im Voraus schriftlich an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten.

Art. 11

Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. 12

Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind folgende:

a) Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung

b) Entlastung des Vorstandes

c) jährliche Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle (fakultativ)

d) Festlegung des jährlichen Mitgliederbeitrags

e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder

f) Änderung der Statuten

g) Behandlung von Rekursen

h) Auflösung des Vereins

 

Art. 13

Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist nur durch ein anderes Vereinsmitglied zulässig und muss schriftlich an der Versammlung vorliegen.

 

B. Vorstand

 

Art. 14

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der General­­versammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten/der Präsidentin oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.

Art. 15

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin selbst.

Art. 16

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand hat folgende nicht delegierbare und unentziehbare Aufgaben:

a) Oberleitung des Vereins und Erteilung der dafür notwendigen Weisungen

b) Festlegung der Organisation

c) Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung

d) Ernennung und Abberufung der Vertretungsberechtigungen und die Festlegung der Zeichnungsberechtigungen

e) Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung

f) Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse

g) Benachrichtigung des Richters bei Zahlungsunfähigkeit

 

Art. 16 a

Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für beson­dere, ausserordentliche Leistungen einzelner Vorstandmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. Diese Entschädigung muss vorgängig vereinbart werden.

C. Revisionsstelle

Art. 17

Die Generalversammlung kann eine Revisionsstelle wählen, welche die Jahresrechnung gemäss den Vorschriften des Aktienrechts eingeschränkt prüft.

 

VI. VEREINSJAHR

Art. 18

Die Bücher des Vereins werden auf Ende März abgeschlossen, erstmals auf den 31. März 2016.

 

VII. VEREINSVERMÖGEN

Art. 19

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausge-schlossen.

 

VIII. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

Art. 20

Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Art. 21

Der Verein kann mit Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

Art. 22

Ein verbleibendes Vermögen bei der Auflösung, ist einer, an der letzten Generalversammlung zu bestimmenden, den Zielen des Vereins dienenden, gemeinnützigen Organisation, vordringlich MAHASOA Madagaskar oder einer anderen Non-Profit-Organisation in der Schweiz welche in Madagaskar tätig ist, zu übertragen. Diese Bestimmung ist zwingend und kann durch die Generalversammlung nicht geändert werden.